Für eine vertrauensvolle und fachkundige Pflege - mit Herz und Seele.
Im Bereich der Behandlungspflege übernehmen wir Leistungen nach SGB V (Injektionen, Wundversorgung usw.).
Wir übernehmen für Sie die pflegerische Grundversorgung und begleiten und pflegen Menschen mit schweren Erkrankungen während des gesamten Verlaufs.
Dies umfasst im Wesentlichen alle hauswirtschaftlichen Hilfeleistungen im Umfeld des Pflegebedürftigen (Aufräumen und Reinigen der Wohnung, Einkauf, Wäsche uvm.).
Wir sind Ihr Ansprechpartner für alle Fragen zu Pflege, Pflegeversicherung, Pflegekassen und den Beratungsgesprächen nach § 37.3.
Betreuung von Menschen mit Einschränkungen durch Demenz oder andere Erkrankungen.
In dringenden Fällen sind wir auch außerhalb der vereinbarten Betreuungszeit für Sie da (Bereitschaftsdienst).
Wir sorgen dafür, dass sich Ihre Liebsten nicht nur körperlich, sondern auch und ganz besonders seelisch wohlfühlen. Durch unseren ganzheitlichen Betreuungsansatz stellen wir sicher, dass das Wohlergehen von Menschen aller Altersgruppen stets im Vordergrund steht. So individuell wie unsere Kunden ist auch unsere Betreuung, deshalb gehen wir gezielt auf Ihre Wünsche und Anliegen ein. Wir überlegen gemeinsam mit Ihnen, wie wir eine für Sie passende, professionelle Krankenpflege in gewohnter, häuslicher Umgebung bereitstellen können.
Terminabsprachen: Täglich 9:30 Uhr bis 13:00 Uhr
Ansprechpartnerin: Sabine Brodhag
Pflegefachliche Fragen: Mo+Mi+Fr 11:00 Uhr bis 12:30 Uhr
Ansprechpartnerinnen: Bianca Schipper (Pflegedienstleitung)
Rita Fernandes Sousa (Pflegeberaterin)
Wenn Sie eine Pflegeeinstufung beantragen möchten, nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit Ihrer Pflegeversicherung auf, am besten telefonisch, und fordern Sie dort das Antragsformular für die Einstufung an. Senden Sie das ausgefüllte Formular zurück an Ihre Pflegeversicherung, die auf Grundlage Ihres Antrags – unter Einbezug des Medizinischen Dienstes – das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit prüft.
Ein Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes (MD) nimmt im Auftrag der Krankenkassen und Pflegeversicherung die Einstufung vor. Hierfür prüft der Mitarbeiter des MD auf Grundlage gesetzlich vorgegebener Kriterien das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit. Das Ergebnis wird direkt an Ihre Pflegeversicherung weitergeleitet, die Ihnen mitteilt, ob ein Pflegegrad vorliegt, und wenn ja, welcher und welche damit verbundenen Leistungen aus der Pflegeversicherung bewilligt werden.
Von einer stundenweisen Verhinderungspflege spricht man bei einer Inanspruchnahme der Ersatzpflege, bei der Sie als die reguläre Pflegeperson kürzer als acht Stunden verhindert sind.
Diese stundenweise Nutzung der Verhinderungspflege kann zum Bespiel erfolgen, weil für Sie ein Arztbesuch ansteht, Ihr Friseurbesuch mal wieder fällig ist oder weil Sie einfach eine Auszeit brauchen und zum Beispiel ein Theaterstück oder Freund*innen besuchen möchten. Für diese kleinen Pflegeauszeiten springt dann für ein paar Stunden der Pflegedienst ein.
Pro Kalenderjahr stehen bis zu 1.612 Euro für die Verhinderungspflege zur Verfügung, dieser Betrag kann unter bestimmten Voraussetzungen auf 2418 Euro ansteigen. Außerdem besteht bei einer stundenweisen Verhinderung Ihrer Person von weniger als acht Stunden für Ihre*n pflegebedürftige*n Angehörige*n weiterhin der Anspruch auf die Zahlung des vollen Pflegegelds.
Alle Geräte und Sachmittel, die für die häusliche Pflege notwendig sind und dazu beitragen, dem Pflegebedürftigen eine selbständige Lebensführung zu ermöglichen, sind Pflegehilfsmittel. Dabei unterscheidet man zwischen technischen Hilfsmitteln (etwa einem Pflegebett), und Verbrauchsprodukten, z.B. Einmalhandschuhen und Betteinlagen.
Die Pflegekasse übernimmt die Anschluss- und Betriebskosten, falls die pflegebedürftige Person allein lebt.
Nach dem Pflegestärkungsgesetz II haben alle Pflegebedürftigen, die zuhause versorgt werden und einen Pflegegrad haben, Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Um diese beziehen zu können, steht Versicherten der sogenannte Entlastungsbetrag zu. Dabei handelt es sich um einen einheitlichen Zuschuss der Pflegeversicherung in Höhe von bis zu 125 Euro im Monat. Ziel der zusätzlichen Entlastungsleistung ist es, pflegende Angehörige im Pflegealltag zu unterstützen und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen zu fördern.
Der Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag ist in § 45b SGB XI gesetzlich verankert. Der Betrag wird nur dann gewährt, wenn auch tatsächliche Leistungen durch einen anerkannten Dienst in Anspruch genommen wurden.
Sofern Sie den monatlichen Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen nicht voll ausschöpfen, wird der verbliebende Betrag jeweils auf den darauffolgenden Kalendermonat übertragen.
Leistungen, die Sie am Ende eines Kalenderjahres nicht benötigt haben, können Sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Anschließend verfällt der Restbetrag des Entlastungsgeldes endgültig.